Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bereits die Abgabe eines Angebots ausschließlich auf unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) basiert.

Allgemeines

(1)  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zwischen der Terracinetrademark GmbH (Verkäufer) und ihren Kunden (Käufer) und gelten auch für diejenigen Fälle, in denen der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos erfüllt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen (auch Ergänzungen) werden im Übrigen nur anerkannt, sofern dies von Seiten des Verkäufers schriftlich ausdrücklich bestätigt wird.

(2)  Der Vertrag unterliegt dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3)  Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Koblenz der ausschließliche Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch gleichwohl dazu berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

Angebot und Vertragsschluss

(1)  Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers werden nur Bestandteil des Vertrages, sofern darin diesbezüglich ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2)  Der Verkäufer bindet sich vertraglich erst mit der Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der Ware.

(3)  Der Verkäufer hat die seinem Angebot und der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden An- und Vorgaben des Käufers nicht auf ihre Richtigkeit überprüft, sofern er dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(4)  Sofern vom Verkäufer Angaben zu Mengen gemacht werden, handelt es sich dabei ausnahmslos um einen ungefähren Wert. Sicherheitstechnische und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in aufsetzbaren oder fest verbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Mengenabweichungen werden in der Rechnung entsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.

(5)  Der Verkäufer behält sich die Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Ohne eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist eine Weitergabe an Dritte grundsätzlich nicht gestattet.

(6)  Sofern der Käufer den Verkäufer bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er ausschließlich eine bestimmte Ausführung der bestellten Ware wünscht oder dass von seinen An- und Vorgaben keinesfalls abgewichen werden soll, ist der Verkäufer berechtigt, die im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung technisch veränderte Ausführung zu liefern, sofern dies dem Käufer unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen zumutbar ist.

Zahlungsbedingungen

(1)  Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Jegliche Abzüge, insbesondere Skonto, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang gerät der Käufer automatisch in Verzug und es werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe fällig.

(2)  Für die Rechnungsstellung sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgeblich. Die für die zugrundeliegende Berechnung maßgebende Gewichtserfassung erfolgt im Hause des Verkäufers. Die Preise gelten ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

(3)  Sofern zwischen Zustandekommen des Vertrages und Lieferung die geltenden Preise der Lieferanten des Verkäufers oder sonstige auf der Produktion liegende Kosten steigen, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen angemessen zu erhöhen, es sei denn, dass im Vertrag etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(4)  Eine Rechnung gilt als anerkannt, sofern gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen wird. Maßgeblich ist der Zugang beim Verkäufer.

(5)  Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers und werden nur erfüllungshalber angenommen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Käufer ausnahmslos zu erstatten und werden sofort nach Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig. Die Zahlung gilt ferner nur als erfolgt, wenn die übergebenen Schecks oder Wechsel vorbehaltlos eingelöst werden konnten.

(6)  Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckprotest oder dem Bekanntwerden anderer Umstände, die dessen Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen (auch gestundeten) Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer im vorerwähnten Fall dazu berechtigt, die Weiterveräußerung oder die Weiterverarbeitung bereits gelieferter und noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zu untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes zu verlangen.

(7)  Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferbedingungen

(1)  Als Lieferdatum gilt nur das in der Auftragsbestätigung genannte Datum. Der Verkäufer entscheidet über die Versandart und den Versandweg. Entstehende Mehrkosten aufgrund besonderer Versandwünsche des Käufers gehen zu dessen Lasten.

(2)  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer das seinerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn er die vertragsgemäßen Waren rechtzeitig zum Versand zur Verfügung stellt oder im Falle der Abholung durch den Käufer diesem die Waren als abholbereit gemeldet hat.

(3)  Ohne eine gegenteilige Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er die Waren beim Verkäufer abholen kann. Ist vereinbart, dass die Ware nach einem anderen als dem Erfüllungsort versandt werden soll, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer die Ware der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Eintritt der Auslieferungsbereitschaft auf den Käufer über.

(4)  Die Einhaltung Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Erfüllung des Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers. Ferner besteht seitens des Verkäufers jederzeit die Berechtigung zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen.

(5)  Der Käufer hat die Lieferungen/Leistungen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung am Erfüllungsort an- beziehungsweise abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers freihändig zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Der Erlös aus einem etwaigen freihändigen Verkauf wird auf die Verpflichtung des Käufers zur sofortigen Zahlung angerechnet. Nach Ablauf der vorstehend erwähnten zehntägigen Frist ist der Verkäufer zudem zum Rückritt vom Vertrag berechtigt und kann den gegebenenfalls entstandenen Schaden geltend machen.

(7)  In Fällen sonstiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Lieferengpässe, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretenden Ursachen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen von seiner Leistungspflicht und berechtigen ferner zum Rücktritt vom Vertrag.

(8)  Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(9)  Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung.

Eigentumsvorbehalt

(1)  Das Eigentum der vom Verkäufer gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung (bei Schecks und Wechseln nach deren Einlösung) sämtlicher Forderungen auf den Käufer über. Sollte sich der Käufer vertragswidrig verhalten (insbesondere bei Zahlungsverzug) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, ist der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Eine solche Zurücknahme stellt grundsätzlich keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Anschließend ist der Verkäufer gleichwohl zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös (abzüglich angemessener Verwertungskosten) wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.

(2)  Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und erforderlichenfalls zu reparieren, sowie auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen im Voraus an den Verkäufer ab.

(3)  Der Käufer ist verpflichtet, jeden Dritten, der Ansprüche auf die gelieferte Ware erhebt, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Verkäufer entsprechend zu informieren. Bei Pfändungen ist dem Verkäufer die Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Käufer darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(4)  Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Käufers ist der Verkäufer dazu berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzuholen. In diesem Zeitpunkt endet die Befugnis des Käufers zur Verarbeitung oder Veräußerung der Ware. Für den vorerwähnten Fall gewährt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt den Zutritt zu den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

(5)  Verfügt der Käufer über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, so tritt er bereits jetzt Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstige Forderungen bezüglich der Ware an den Verkäufer ab. Auf Verlangen ist die Abtretung offen zu legen.

(6)  Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(7)  Solange die Ware im Eigentum des Verkäufers steht, erfolgen Verarbeitung oder Umbildung stets in dessen Auftrag, jedoch ohne daraus resultierende Verpflichtungen für den Verkäufer. Erlischt das (Mit)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

(8)  Sofern für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nach den Gesetzen des Käuferlandes bestimmte Formalitäten zu beachten sind, hat der Käufer entsprechend mitzuwirken. Ist nach den Gesetzen des Käuferlandes ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich, gilt die Absicherung als vereinbart, die dem Eigentumsvorbehalt nach dem deutschen Recht am nächsten kommt.

Gewährleistung

(1)  Der Käufer hat die empfangenen Waren auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Wareneingang zu rügen. Bei einem versteckten Mangel muss spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Vermischung oder Weiterverkauf schriftlich aber spätestens drei Monate nach dem Eintreffen der Ware (mit Angabe der Rechnungsnummer, Produkt-Code, Chargen-Nummer sowie eines Produktmusters) gerügt werden. Transportschäden sind direkt gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

(2)  Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, vom Käufer unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

(3)  Bei fristgerechten Mängelrügen sind die Ansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Der Käufer hat dem Verkäufer die Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach der Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels, durch Austauschen der Lieferung, Nachlieferung von Fehlmengen oder Gewährung eines Preisnachlasses. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, eventueller betrieblicher Stand- und Ausfallzeiten, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Verkäufers.

(4)  Mängelrügen und Ansprüche daraus stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(5)  Garantievereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform und sind nur dann wirksam, wenn der Garantieumfang und die Dauer klar definiert sind und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt ist.

Haftung

(1)  Ansprüche des Käufers auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich welcher Art, auch solche auf entgangenen Gewinn oder aus Schadensersatzansprüchen Dritter, beziehungsweise hiervon Freistellung, sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Verkäufer, den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Verkäufer, Gesundheits- oder Körperschäden des Käufers infolge einer vom Verkäufer zu vertretenen Pflichtverletzung, der Übernahme eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer.

(2)  Werden wesentliche Vertragspflichten durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt, haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe eines vorhersehbaren Schadens, soweit nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch den Verkäufer gehaftet wird, oder Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(3)  Soweit seitens des Verkäufers eine wie auch immer geartete Beratung erteilt wird, erfolgt dies zwar nach bestem Gewissen, allerdings einzig als unverbindlicher Hinweis. Eine Haftung für die Eignung der Produkte für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke ist ausgeschlossen. Die Beratung befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Der Einsatz der gelieferten Produkte erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegt daher ausschließlich in der Eigenverantwortung des Käufers.

(4)  Soweit eine Haftung für Eigenschaften oder Eignung der verkauften Waren gegeben sein sollte, ist diese unabhängig von Art und Höhe des Schadens stets auf den Wert der gelieferten und vom Käufer verarbeiteten Waren begrenzt. Soweit der Verkäufer nicht Produzent des Liefergegenstandes sind, können ihm gegenüber Ansprüche (unbeschadet der vorstehenden Regelungen) nur in dem Umfang erhoben werden, in dem der Produzent gegenüber dem Verkäufer gegenüber haftet.

Sonstiges

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

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